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Suchbegriff: Kaliumcarbonat

Kaliumcarbonat

Aschensalz (Bezeichnung für Pottasche in Schillers "Lied von der Glocke")
carbonate de potassium (frz.)
E 501 (Kennzeichnung als Lebensmittelzusatz)
Feuerbeständiges vegetabilisches luftvolles Laugensalz (historisch - "Luft" bezieht sich hierbei auf Kohlenstoffdioxid)
Kalii carbonas (Pharmazie, Ph. Eur.)
Kalium carbonicum (Apothekersprache)
Kohlensaures Kalium (veraltet, ungebräuchlich)
Laugensalz (Bezeichnung für Pottasche in Goethes "Wahlverwandschaften")
Pflanzen-Alkali (veraltet, ungebräuchlich)
potash (engl.)
potassium carbonate (engl.)
Pottasche (trivial)
Vegetabilisches Alkali (veraltet, ungebräuchlich)
Weinsteinsalz (Pharmazie, wenn aus Weinstein gewonnen)
K2CO3

Bruttoformel nach dem Hill'schen System: CK2O3
Stoffdaten ("Steckbrief")
Farbe farblos
Schmelztemperatur 897 °C
Aggregatzustand bei 25 °C (298 K) fest
Dichte bei 25 °C 2,43 g/cm3
Molare Standardbildungsenthalpie -1150 kJ/mol
Löslichkeit in Wasser (20 °C) 1120 g pro 1000 g Wasser
Kristallsystem monoklin

Kaliumcarbonat (Pottasche) als Backtriebmittel
Kaliumcarbonat (Pottasche) wird u.a. als Backtriebmittel in Teigen für Flachgebäck verwendet.

Kaliumcarbonat und Salzsäure
Kaliumcarbonat + Salzsäure ergibt Kaliumchlorid + Kohlenstoffdioxid + Wasser
K2CO3 + 2 HCl ergibt 2 KCl + CO2 + H2O

 
Atom-
anzahl
 
 
Element
 
Atom-
masse
Massen-
anteil des
Elements
Massen-
anteil
in Prozent
112,01 u12,01 u8,69 %
239,10 u78,20 u56,58 %
316,00 u48,00 u34,73 %
Summe 138,21 u 

Lesetexte zum Stichwort Lesetexte

Gefahrstoffkennzeichnung


Gefahrstoff
Xn
R-Sätze: 22-36/37/38
R 22: Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
R 36/37/38: Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.

S-Sätze: 22-26
S 22: Staub nicht einatmen.
S 26: Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.

Hinweise und Empfehlungen für die Schule


Gefahrstoff: Gesundheitsschädlich

Umgang/Beschaffung:
Nur in den jeweils erforderlichen Mengen beschaffen.

Experimentieren:
Lehrerexperimente:
Bei Einhaltung sorgfältiger Schutzmaßnahmen zulässig.
Schülerexperimente:
Der Umgang ist nur gestattet, wenn es zur Erreichung der Unterrichtsziele unvermeidbar ist und die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Der Umgang mit Gefahrstoffen ist für Schülerinnen und Schüler nur unter Aufsicht möglich.

Aufbewahrung/Lagerung:
In Sammlungsräumen:
Offen oder unter Verschluss.
In Unterrichtsräumen:
Unter Verschluss.
Räume, in denen Gefahrstoffe aufbewahrt bzw. gelagert werden, sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. Schränke, in denen Gefahrstoffe aufbewahrt werden, müssen gemäß ihrem Gefährdungspotential den Vorschriften entsprechen.
Menschliche Gesundheit und Umwelt dürfen nicht gefährdet werden.
Missbrauch oder Fehlgebrauch sind nach Möglichkeit zu verhindern.
Aufnahme in Gefahrstoffliste, -kartei oder -datei.

Spezielles:
Entsorgung: Link Sammelgefäß 4.
CAS-Nr.: 584-08-7
EG-Nr. 209-529-3
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